Art. 16

Artikel 16: Pflichtenbündel der Anbieter

Artikel 16 ist die zusammenfassende Vorschrift, die alle Pflichten eines Anbieters von Hochrisiko-Systemen aufführt: Einhaltung der Art. 9 bis 15, Qualitätsmanagementsystem, Aufbewahrung von Dokumentation und Protokollen, Konformitätsbewertung, Anbringung der CE-Kennzeichnung, Registrierung des Systems, Korrekturmaßnahmen bei Bedarf und Zusammenarbeit mit den Behörden. Über den Verweis auf diese Pflichten hinaus begründet er keine eigenen Inhalte.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Artikel 16 wird bisweilen für eine zusätzliche eigenständige Pflicht neben den Art. 9 bis 15 gehalten. Er ist eine Bündelungs- und Verweisnorm, die den vollständigen Pflichtenkatalog des Anbieters zusammenführt, einschließlich anderswo geregelter Pflichten wie CE-Kennzeichnung und Registrierung.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 16 veröffentlicht haben

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.