Art. 49

Artikel 49: Registrierung

Artikel 49 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III, das System vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der in Art. 71 genannten EU-Datenbank zu registrieren. Anbieter, die nach Art. 6(3) zu dem Ergebnis kommen, dass ihr System nach Anhang III nicht hochriskant ist, müssen auch diese Selbstbewertung registrieren.

AnbieterBetreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Registrierung nach Art. 49 wird häufig nur auf bestätigte Hochrisiko-Systeme bezogen. Sie erfasst auch die Selbstbewertungen nach Art. 6(3), mit denen ein Anbieter feststellt, dass ein System gerade nicht hochriskant ist; die Datenbank ist damit weiter als ein reines Hochrisiko-Register.

Ungeklärt: Ob der Digital-Omnibus das Registrierungsverfahren selbst vereinfacht hat (über Dokumentationsvorlagen für kleine Mid-Cap-Unternehmen hinaus), wurde nicht im Einzelnen am Primärtext geprüft.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 49 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.