Artikel 49: Registrierung
Artikel 49 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III, das System vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der in Art. 71 genannten EU-Datenbank zu registrieren. Anbieter, die nach Art. 6(3) zu dem Ergebnis kommen, dass ihr System nach Anhang III nicht hochriskant ist, müssen auch diese Selbstbewertung registrieren.
- 02. Dez. 2027 Gekoppelt an den Geltungstermin für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- Das Hochrisiko-System ist vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank zu registrieren.
- Wird die Ausnahme des Art. 6(3) in Anspruch genommen, ist die Selbstbewertung zu registrieren, dass das System nicht hochriskant ist.
- Der Registrierungseintrag ist bei wesentlichen Änderungen des Systems aktuell zu halten.
- Betreiber des öffentlichen Sektors sollten vor der Inbetriebnahme prüfen, ob der Anbieter das verwendete System registriert hat.
- Registrierungsnachweis in der EU-Datenbank
Die Registrierung nach Art. 49 wird häufig nur auf bestätigte Hochrisiko-Systeme bezogen. Sie erfasst auch die Selbstbewertungen nach Art. 6(3), mit denen ein Anbieter feststellt, dass ein System gerade nicht hochriskant ist; die Datenbank ist damit weiter als ein reines Hochrisiko-Register.
Ungeklärt: Ob der Digital-Omnibus das Registrierungsverfahren selbst vereinfacht hat (über Dokumentationsvorlagen für kleine Mid-Cap-Unternehmen hinaus), wurde nicht im Einzelnen am Primärtext geprüft.
Was Behörden zu Art. 49 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 49
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
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