Art. 6

Artikel 6: Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen

Artikel 6 sieht zwei Wege in die Hochrisiko-Kategorie vor: Art. 6(1) für KI als Sicherheitsbauteil in Produkten, die bereits dem EU-Produktsicherheitsrecht unterliegen (Anhang I), und Art. 6(2) für eigenständige KI in den in Anhang III aufgeführten Anwendungsfällen. Ein Anbieter kann die Hochrisiko-Einstufung für einen Anwendungsfall des Anhangs III über die Ausnahme des Art. 6(3) vermeiden, wenn vom System kein erhebliches Risiko ausgeht, muss diese Bewertung aber dokumentieren und registrieren.

AnbieterBetreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Art. 6(1) und Art. 6(2) werden häufig so behandelt, als gelte für sie dieselbe Frist. Der Digital-Omnibus hat ihnen unterschiedliche Termine zugewiesen: den 2. Dezember 2027 für Anhang III und den 2. August 2028 für den Produktweg nach Anhang I.

Ungeklärt: Ob der Digital-Omnibus einzelne Kategorien des Anhangs III inhaltlich geändert hat (über die Termine und den Abgrenzungsmechanismus zwischen Anhang I und Anhang III hinaus), wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht vollständig am EUR-Lex-Primärtext geprüft.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 6 veröffentlicht haben

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.