Art. 8

Artikel 8: Allgemeine Anforderungen an Hochrisiko-Systeme

Artikel 8 ist die Grundnorm des Hochrisiko-Kapitels: Er verpflichtet Anbieter zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Art. 9 bis 15 und knüpft diese Einhaltung an die angegebene Zweckbestimmung des Systems sowie an den Stand der Technik. Eigenständige neue Pflichten über den Verweis auf diese Artikel hinaus begründet er nicht.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Artikel 8 wird oft als Formelvorschrift überlesen. Tatsächlich ist er die Norm, die jede weitere Hochrisiko-Pflicht rechtlich an die erklärte Zweckbestimmung bindet; ändert sich diese, kann die gesamte Grundlage der Einhaltung entfallen.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 8 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.