Art. 9

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 9 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-Systemen zu einem fortlaufenden, iterativen Risikomanagementprozess über den gesamten Lebenszyklus des Systems, der bekannte und vernünftigerweise vorhersehbare Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte ermittelt und mindert. Eine einmalige Prüfung vor der Markteinführung genügt nicht.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Artikel 9 wird häufig als einmalige, vor der Markteinführung abgezeichnete Risikobewertung behandelt, obwohl der Wortlaut ausdrücklich einen fortlaufenden, iterativen Prozess über die gesamte Lebensdauer des Systems verlangt.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 9 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.