Art. 15

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit

Artikel 15 verlangt, dass Hochrisiko-Systeme ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und in dieser Hinsicht über ihren gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren. Systeme, die nach der Inbetriebnahme weiterlernen, benötigen Maßnahmen gegen verzerrte oder verfälschte Rückkopplungsschleifen, einschließlich Schutz vor Datenvergiftung und gegnerischen Angriffen.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Prüfungen zu Genauigkeit und Robustheit werden oft als Punkt einer Checkliste vor der Markteinführung behandelt. Artikel 15 verlangt beständige Leistung über den gesamten Lebenszyklus, einschließlich der Überwachung von Abweichungen nach der Inbetriebnahme.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 15 veröffentlicht haben

  1. Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.