Artikel 55: Pflichten bei systemischem Risiko
Artikel 55 verpflichtet Anbieter von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko, ihre Modelle zu bewerten, einschließlich dokumentierter gegnerischer Tests, systemische Risiken auf Unionsebene zu bewerten und zu mindern, schwerwiegende Vorfälle zu verfolgen und dem KI-Büro zu melden sowie ein angemessenes Cybersicherheitsniveau für das Modell und seine Infrastruktur zu gewährleisten. Bis harmonisierte Normen vorliegen, kann die Einhaltung über Praxisleitfäden nach Art. 56 nachgewiesen werden.
- 02. Aug. 2025 In Kraft seit; gilt für Modelle, die den Schwellenwert bereits erreichen oder eingestuft sind
- 02. Aug. 2026 Vollständige Durchsetzungsbefugnisse gelten
- Das Modell ist zu bewerten, einschließlich dokumentierter gegnerischer Tests nach dem Stand der Technik.
- Mögliche systemische Risiken auf Unionsebene sind zu bewerten und zu mindern, einschließlich Risiken aus Entwicklung, Inverkehrbringen und Verwendung.
- Schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen sind zu verfolgen, zu dokumentieren und dem KI-Büro sowie den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu melden.
- Für das Modell und seine physische Infrastruktur ist ein angemessenes Cybersicherheitsniveau sicherzustellen.
- Bis harmonisierte Normen vorliegen, ist die Einhaltung über Praxisleitfäden nach Art. 56 oder über einen eigenen, von der Kommission bewerteten Angemessenheitsnachweis darzulegen.
- Alle nach Art. 55 erlangten Informationen sind entsprechend Art. 78 vertraulich zu behandeln.
- Bewertungsberichte und Protokolle gegnerischer Tests
- Vorfallregister und Meldungen an das KI-Büro
- Dokumentation der Cybersicherheitsmaßnahmen
Die Pflichten bei systemischem Risiko nach Art. 55 werden bisweilen erst ab einer förmlichen Einstufungsentscheidung der Kommission angenommen. Sie greifen automatisch, sobald der Rechenleistungsschwellenwert erreicht ist, es sei denn, der Anbieter widerlegt die Vermutung erfolgreich.
Ungeklärt: Die genaue Untergliederung innerhalb des Art. 55(1) wurde von der in der zugrunde liegenden Recherche herangezogenen Primärquelle nicht vollständig wiedergegeben; für die Zitierung in förmlichen Dokumenten ist der EUR-Lex-Text unmittelbar zu prüfen.
Was Behörden zu Art. 55 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 55
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 55 ändert.
Die Fristen dieser Verordnung haben sich 2026 bereits einmal verschoben. Ein signierter Webhook, eine REST-API und ein MCP-Server führen denselben Datenbestand, aus dem diese Seite erzeugt wird, so dass Ihre Systeme von der nächsten Änderung erfahren, ohne dass jemand den Text erneut liest. Während der Beta kostenlos.
Kostenlosen Zugang holenAusschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.