Art. 52

Artikel 52: Melde- und Neubewertungsverfahren

Artikel 52 verpflichtet GPAI-Anbieter, die Kommission unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Wochen zu unterrichten, sobald ihr Modell den Schwellenwert für systemisches Risiko erreicht oder absehbar erreichen wird; dabei können sie begründete Argumente gegen die Einstufung vorlegen. Eine Neubewertung der Einstufungsentscheidung können Anbieter frühestens sechs Monate nach der Entscheidung beantragen.

GPAI-Anbieter GPAI mit systemischem Risiko
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Eine Frist von 90 Tagen, binnen derer die Kommission nach der Meldung über die Einstufung entscheide, wird online vielfach als gesichert dargestellt. Der amtliche Text des AI Act Service Desk bestätigt diese Zahl nicht; sie sollte vor einer Verwendung am EUR-Lex-Original geprüft werden.

Ungeklärt: Die häufig genannte Entscheidungsfrist von 90 Tagen für die Kommission stammt allein aus Sekundärkommentaren und wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht im Primärtext des AI Act Service Desk bestätigt.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 52 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.