Artikel 47: EU-Konformitätserklärung
Artikel 47 verpflichtet Anbieter, für jedes Hochrisiko-System eine schriftliche, unterzeichnete EU-Konformitätserklärung auszustellen, in der die Erfüllung der Anforderungen der Art. 8 bis 15 erklärt wird, und diese den nationalen Behörden zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen bereitzuhalten. Die Erklärung ist die rechtliche Grundlage der nach Art. 48 angebrachten CE-Kennzeichnung.
- 02. Dez. 2027 Gilt für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- 02. Aug. 2028 Gilt für eingebettete Hochrisiko-Systeme nach Anhang I
- Für jedes Hochrisiko-System ist eine schriftliche EU-Konformitätserklärung nach der in der Verordnung vorgesehenen Mindestgliederung auszustellen.
- Die Erklärung ist zu unterzeichnen und zu aktualisieren, sobald das System in einer die Konformität berührenden Weise geändert wird.
- Die Erklärung ist den nationalen Behörden zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen bereitzuhalten.
- Den zuständigen Behörden ist auf Anfrage eine Kopie der Erklärung zu übermitteln.
- Unterzeichnete EU-Konformitätserklärung, zehn Jahre aufbewahrt
Die EU-Konformitätserklärung wird häufig mit der CE-Kennzeichnung selbst gleichgesetzt. Die Erklärung ist die zugrunde liegende rechtliche Aussage über die Konformität, während die CE-Kennzeichnung nach Art. 48 das Zeichen ist, das nach Vorliegen der Erklärung angebracht wird.
Was Behörden zu Art. 47 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 47
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 47 ändert.
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