Art. 48

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 48 verpflichtet Anbieter, die CE-Kennzeichnung an einem Hochrisiko-System, seiner Verpackung oder seinen Begleitunterlagen anzubringen, nachdem die Konformitätsbewertung nach Art. 43 erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei KI-spezifischen Hochrisiko-Systemen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, kann die Kennzeichnung digital angebracht werden. War eine notifizierte Stelle beteiligt, ist deren Kennnummer beizufügen.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die CE-Kennzeichnung nach der KI-Verordnung wird bisweilen so verstanden, als setze sie stets eine Prüfung durch Dritte voraus, wie in manchen anderen CE-Regimen. Bei den meisten rein KI-bezogenen Hochrisiko-Systemen bringt der Anbieter sie nach interner Konformitätsbewertung selbst an, ohne Beteiligung einer notifizierten Stelle.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 48 veröffentlicht haben

  1. Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.