Art. 5

Artikel 5: Verbotene KI-Praktiken

Artikel 5 verbietet bestimmte KI-Anwendungen ausnahmslos, unabhängig von der Risikoeinstufung an anderer Stelle der Verordnung: manipulative oder täuschende Techniken, die Schaden verursachen, die Ausnutzung schutzbedürftiger Gruppen, Social Scoring, bestimmte biometrische Kategorisierung und das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen (mit eng gefassten Ausnahmen für die Strafverfolgung). Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 und wurden vom Digital-Omnibus nicht berührt.

AnbieterBetreiberalle verboten
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Häufig falsch verstanden

Weil der Digital-Omnibus mehrere Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben hat, wird häufig angenommen, auch Art. 5 sei verschoben worden. Das trifft nicht zu: Die Verbote sind seit Februar 2025 ohne Unterbrechung durchsetzbar.

Ungeklärt: Ob das neue Verbot von Systemen zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bildaufnahmen oder CSAM-naher Inhalte als neuer Unterabsatz des Art. 5 oder als eigenständige Norm eingefügt wurde, wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht am EUR-Lex-Primärtext geprüft; beschrieben wird es nur in Sekundärquellen (Kanzleianalysen, Presseberichte).

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 5 veröffentlicht haben

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.