Artikel 99: Allgemeine Sanktionen
Artikel 99 legt den Sanktionsrahmen fest, den die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die KI-Verordnung außerhalb der GPAI-spezifischen Geldbußen des Art. 101 umzusetzen haben: die höchste Stufe gilt für Verstöße gegen die Verbote des Art. 5, eine mittlere Stufe für Verstöße gegen die meisten übrigen Pflichten, etwa die Anbieter- und Betreiberpflichten im Hochrisiko-Bereich, und eine niedrigere Stufe für unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen.
- 02. Feb. 2025 Sanktionsrisiko für Verstöße gegen Art. 5, wirksam zusammen mit den Verboten selbst
- 02. Dez. 2027 Sanktionsrisiko für Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten, wirksam zusammen mit dem Geltungstermin für Anhang III
- Verstöße gegen die verbotenen Praktiken des Art. 5 sind als höchste Bußgeldstufe im nationalen Sanktionsregime zu behandeln.
- Verstöße gegen die meisten übrigen Pflichten, einschließlich der Anbieter- und Betreiberpflichten im Hochrisiko-Bereich, fallen in die mittlere Sanktionsstufe.
- Unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen bilden eine eigene, niedrigere Sanktionsstufe.
- Zu beachten ist, dass die Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu bemessen sind und die Mitgliedstaaten die Durchsetzung innerhalb der unionsweiten Obergrenzen national ausgestalten.
Häufig wird eine einheitliche Bußgeldobergrenze für die gesamte KI-Verordnung angenommen. Artikel 99 sieht nach Verstoßart gestufte Obergrenzen vor, und GPAI-Anbieter werden über einen vollständig eigenen Mechanismus nach Art. 101 sanktioniert, nicht nach Art. 99.
Ungeklärt: Die genauen Bußgeldbeträge und Prozentsätze nach Art. 99 sowie die Frage, ob die Verhältnismäßigkeitsanpassungen des Digital-Omnibus für kleine Mid-Cap-Unternehmen die Obergrenzen des Art. 99 konkret berühren, wurden an den für diese Recherche geprüften Primärquellen nicht unmittelbar bestätigt; das zugrunde liegende Material behandelte vorrangig die Zahlen des Art. 101 zu GPAI.
Was Behörden zu Art. 99 veröffentlicht haben
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- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 99
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 99 ändert.
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