Art. 99

Artikel 99: Allgemeine Sanktionen

Artikel 99 legt den Sanktionsrahmen fest, den die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die KI-Verordnung außerhalb der GPAI-spezifischen Geldbußen des Art. 101 umzusetzen haben: die höchste Stufe gilt für Verstöße gegen die Verbote des Art. 5, eine mittlere Stufe für Verstöße gegen die meisten übrigen Pflichten, etwa die Anbieter- und Betreiberpflichten im Hochrisiko-Bereich, und eine niedrigere Stufe für unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen.

AnbieterBetreiberEinführerHändler verbotenhochriskantTransparenz
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Häufig falsch verstanden

Häufig wird eine einheitliche Bußgeldobergrenze für die gesamte KI-Verordnung angenommen. Artikel 99 sieht nach Verstoßart gestufte Obergrenzen vor, und GPAI-Anbieter werden über einen vollständig eigenen Mechanismus nach Art. 101 sanktioniert, nicht nach Art. 99.

Ungeklärt: Die genauen Bußgeldbeträge und Prozentsätze nach Art. 99 sowie die Frage, ob die Verhältnismäßigkeitsanpassungen des Digital-Omnibus für kleine Mid-Cap-Unternehmen die Obergrenzen des Art. 99 konkret berühren, wurden an den für diese Recherche geprüften Primärquellen nicht unmittelbar bestätigt; das zugrunde liegende Material behandelte vorrangig die Zahlen des Art. 101 zu GPAI.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 99 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.