Art. 27

Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)

Artikel 27 verpflichtet bestimmte Betreiber, nämlich Einrichtungen des öffentlichen Sektors, private Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sowie Betreiber bestimmter Systeme nach Anhang III wie Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung, vor der ersten Verwendung eines Hochrisiko-Systems eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen und die Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO kann angerechnet werden, erfüllt die Pflicht aber nicht automatisch.

Betreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO wird häufig als automatische Erfüllung der Grundrechte-Folgenabschätzung angesehen. Sie kann angerechnet werden, doch die Grundrechte-Folgenabschätzung hat einen eigenen Gegenstand (die Grundrechte insgesamt, nicht nur den Datenschutz) und einen eigenen, engeren Adressatenkreis.

Ungeklärt: Ob die Frist für die Grundrechte-Folgenabschätzung ausdrücklich zusammen mit dem übrigen Anhang III auf den 2. Dezember 2027 verschoben wurde oder einer eigenen Zeitschiene folgt, wurde in der zugrunde liegenden Recherche durch keine Primärquelle bestätigt; der hier genannte 2. Dezember 2027 ist eine logische Ableitung aus der Anbindung des Art. 27 an die Geltung des Anhangs III, keine unmittelbar geprüfte Angabe.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 27 veröffentlicht haben

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Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.