Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)
Artikel 27 verpflichtet bestimmte Betreiber, nämlich Einrichtungen des öffentlichen Sektors, private Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sowie Betreiber bestimmter Systeme nach Anhang III wie Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung, vor der ersten Verwendung eines Hochrisiko-Systems eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen und die Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO kann angerechnet werden, erfüllt die Pflicht aber nicht automatisch.
- 02. Dez. 2027 Abgeleiteter Termin, gekoppelt an den Geltungstermin für Anhang III; nicht durch eine speziell auf Art. 27 bezogene Primärquelle bestätigt
- Es ist zu bestimmen, ob der Betreiber zum Adressatenkreis gehört: Einrichtung des öffentlichen Sektors, privater Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung oder Betreiber bestimmter Kategorien des Anhangs III wie Kreditwürdigkeits- oder Versicherungsrisikosysteme.
- Die Grundrechte-Folgenabschätzung ist vor der ersten Verwendung des betroffenen Hochrisiko-Systems durchzuführen und hat die Auswirkungen auf die Grundrechte der betroffenen Personen zu bewerten.
- Das Ergebnis der Abschätzung ist der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
- Liegt bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO vor, ist sie als dokumentierte Grundlage zu nutzen; es ist jedoch zu prüfen, ob sie alle von der Grundrechte-Folgenabschätzung geforderten Elemente abdeckt.
- Die Abschätzung ist zu aktualisieren, wenn sich der Verwendungskontext wesentlich ändert.
- Dokument der Grundrechte-Folgenabschätzung
- Nachweis der Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde
- Herangezogene Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO, soweit angerechnet
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO wird häufig als automatische Erfüllung der Grundrechte-Folgenabschätzung angesehen. Sie kann angerechnet werden, doch die Grundrechte-Folgenabschätzung hat einen eigenen Gegenstand (die Grundrechte insgesamt, nicht nur den Datenschutz) und einen eigenen, engeren Adressatenkreis.
Ungeklärt: Ob die Frist für die Grundrechte-Folgenabschätzung ausdrücklich zusammen mit dem übrigen Anhang III auf den 2. Dezember 2027 verschoben wurde oder einer eigenen Zeitschiene folgt, wurde in der zugrunde liegenden Recherche durch keine Primärquelle bestätigt; der hier genannte 2. Dezember 2027 ist eine logische Ableitung aus der Anbindung des Art. 27 an die Geltung des Anhangs III, keine unmittelbar geprüfte Angabe.
Was Behörden zu Art. 27 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 27
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 27 ändert.
Die Fristen dieser Verordnung haben sich 2026 bereits einmal verschoben. Ein signierter Webhook, eine REST-API und ein MCP-Server führen denselben Datenbestand, aus dem diese Seite erzeugt wird, so dass Ihre Systeme von der nächsten Änderung erfahren, ohne dass jemand den Text erneut liest. Während der Beta kostenlos.
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