Art. 26

Artikel 26: Pflichten der Betreiber

Artikel 26 legt fest, was Organisationen zu tun haben, die ein Hochrisiko-KI-System im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwenden: Verwendung entsprechend der Betriebsanleitung, Zuweisung einer kompetenten menschlichen Aufsicht, Überwachung des Betriebs, Aufbewahrung der Protokolle, Unterrichtung von Beschäftigten und betroffenen Personen sowie Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Er verweist zudem auf den möglichen Rollenwechsel zum Anbieter nach Art. 25 und auf die Pflicht zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27.

Betreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Betreiberpflichten nach Art. 26 werden im Vergleich zu den Anbieterpflichten bisweilen als leichtgewichtig eingeschätzt. Zuweisung der menschlichen Aufsicht, Aufbewahrung der Protokolle und Unterrichtungspflichten sind materielle und eigenständig durchsetzbare Pflichten, nicht bloße Formalitäten.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 26 veröffentlicht haben

  1. Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.