Art. 25

Artikel 25: Wann ein Betreiber zum Anbieter wird

Artikel 25 legt fest, wann ein anderer Akteur der Wertschöpfungskette, typischerweise ein Betreiber, als Anbieter gilt und den vollständigen Pflichtenkatalog der Art. 8 bis 22 übernimmt: wenn er ein Hochrisiko-System mit seinem eigenen Namen oder seiner Marke versieht, wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes System wesentlich verändert oder wenn er die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es hochriskant wird.

AnbieterBetreiberHändlerEinführer hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Unternehmen nehmen häufig an, dass Feinabstimmung oder Einbindung eines fremden Modells sie nie zum Anbieter machen kann. Eine wesentliche Änderung oder eine Zweckänderung hin zu einem Anwendungsfall des Anhangs III kann den vollen Anbieterpflichtenkatalog auf sie verlagern, obwohl sie das Basismodell nicht entwickelt haben.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 25 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

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