Art. 24

Artikel 24: Pflichten der Händler

Artikel 24 verpflichtet Händler, also alle Akteure in der Lieferkette außer Anbieter und Einführer, die ein Hochrisiko-System auf dem Markt bereitstellen, vor der Bereitstellung zu prüfen, ob das System die erforderliche CE-Kennzeichnung trägt, ob die EU-Konformitätserklärung beiliegt und ob Anbieter und Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben.

Händler hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Händler, darunter Wiederverkäufer und App-Store-artige Plattformen, gehen häufig davon aus, keine Pflichten zu tragen, weil sie das System nicht entwickelt haben. Artikel 24 begründet eine aktive Prüfpflicht vor der Bereitstellung und keine bloße Durchleitungsrolle.

Ungeklärt: Der Pflichteninhalt selbst wurde nicht eigenständig am geänderten EUR-Lex-Primärtext überprüft; er wird auf Grundlage der Bestätigung durch Sekundärquellen als inhaltlich unverändert durch den Digital-Omnibus behandelt.

Aktuelle Veröffentlichungen

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