Artikel 22: Bevollmächtigter für Hochrisiko-Systeme
Artikel 22 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen mit Sitz außerhalb der Union, vor der Bereitstellung des Systems auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen. Der Bevollmächtigte prüft die Konformitätsunterlagen, hält Unterlagen für die Behörden bereit und arbeitet mit der Marktüberwachung zusammen.
- 02. Dez. 2027 Gilt für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- 02. Aug. 2028 Gilt für eingebettete Hochrisiko-Systeme nach Anhang I
- Anbieter ohne Niederlassung in der Union haben vor dem Inverkehrbringen schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen.
- Der Bevollmächtigte muss prüfen können, ob die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt wurden.
- Eine Kopie der technischen Dokumentation ist dem Bevollmächtigten zur Vorlage bei den Behörden bereitzuhalten.
- Bei Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden ist mit dem Bevollmächtigten zusammenzuarbeiten.
- Schriftliches Mandat
- Beim Bevollmächtigten hinterlegte Kopie der technischen Dokumentation
Der Bevollmächtigte für Hochrisiko-Systeme nach Art. 22 wird häufig mit dem gesonderten Bevollmächtigten für GPAI-Modelle nach Art. 54 verwechselt. Ein Unternehmen, das zugleich Anbieter eines Hochrisiko-Systems und eines GPAI-Modells ist, benötigt gegebenenfalls zwei verschiedene Bevollmächtigte mit unterschiedlichen Mandaten.
Was Behörden zu Art. 22 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 22
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 22 ändert.
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