Art. 11

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 11 verpflichtet Anbieter, vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-Systems eine technische Dokumentation nach den Mindestinhalten des Anhangs IV zu erstellen und aktuell zu halten. Die Dokumentation muss belegen, dass das System die Anforderungen der Art. 9 bis 15 erfüllt, und den Behörden ausreichende Informationen für die Bewertung der Konformität geben.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die technische Dokumentation wird bisweilen wie ein Produktdatenblatt behandelt. Artikel 11 verlangt jedoch die Gliederung nach Anhang IV und eine fortlaufende Aktualisierung, nicht ein einmal erstelltes und abgelegtes Dokument.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 11 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
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