Artikel 11: Technische Dokumentation
Artikel 11 verpflichtet Anbieter, vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-Systems eine technische Dokumentation nach den Mindestinhalten des Anhangs IV zu erstellen und aktuell zu halten. Die Dokumentation muss belegen, dass das System die Anforderungen der Art. 9 bis 15 erfüllt, und den Behörden ausreichende Informationen für die Bewertung der Konformität geben.
- 02. Dez. 2027 Gilt für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- 02. Aug. 2028 Gilt für eingebettete Hochrisiko-Systeme nach Anhang I
- Die technische Dokumentation ist zu erstellen, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
- Die Mindestinhalte und die Gliederung des Anhangs IV sind einzuhalten.
- Die Dokumentation ist über den gesamten Lebenszyklus aktuell zu halten und an Änderungen des Systems anzupassen.
- Die Dokumentation ist den nationalen Behörden und dem KI-Büro auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
- Technische Dokumentation nach Anhang IV, mit Versionsverwaltung
Die technische Dokumentation wird bisweilen wie ein Produktdatenblatt behandelt. Artikel 11 verlangt jedoch die Gliederung nach Anhang IV und eine fortlaufende Aktualisierung, nicht ein einmal erstelltes und abgelegtes Dokument.
Was Behörden zu Art. 11 veröffentlicht haben
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- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 11
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 11 ändert.
Die Fristen dieser Verordnung haben sich 2026 bereits einmal verschoben. Ein signierter Webhook, eine REST-API und ein MCP-Server führen denselben Datenbestand, aus dem diese Seite erzeugt wird, so dass Ihre Systeme von der nächsten Änderung erfahren, ohne dass jemand den Text erneut liest. Während der Beta kostenlos.
Kostenlosen Zugang holenAusschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.