Art. 54

Artikel 54: Bevollmächtigter für GPAI-Modelle

Artikel 54 verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ohne Niederlassung in der Union, vor dem Inverkehrbringen des Modells schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen. Der Bevollmächtigte prüft die Einhaltung des Art. 53, verwahrt die technische Dokumentation zehn Jahre und arbeitet mit dem KI-Büro zusammen. Anbieter quelloffener Modelle sind von dieser Pflicht befreit, solange das Modell nicht als systemisch riskant eingestuft ist.

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Häufig falsch verstanden

Der Bevollmächtigte für GPAI-Modelle nach Art. 54 wird häufig mit dem Bevollmächtigten für Hochrisiko-Systeme nach Art. 22 verwechselt. Ein einzelnes Unternehmen kann beide Rollen getrennt besetzen müssen, mit unterschiedlichen Mandaten und unterschiedlichen Dokumentationspflichten.

Ungeklärt: Die genaue Absatznummerierung der Open-Source-Ausnahme von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht mit präzisen Fundstellen bestätigt; vor der Zitierung einer bestimmten Untergliederung ist der EUR-Lex-Originaltext zu prüfen.

Aktuelle Veröffentlichungen

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.