Artikel 54: Bevollmächtigter für GPAI-Modelle
Artikel 54 verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ohne Niederlassung in der Union, vor dem Inverkehrbringen des Modells schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen. Der Bevollmächtigte prüft die Einhaltung des Art. 53, verwahrt die technische Dokumentation zehn Jahre und arbeitet mit dem KI-Büro zusammen. Anbieter quelloffener Modelle sind von dieser Pflicht befreit, solange das Modell nicht als systemisch riskant eingestuft ist.
- 02. Aug. 2025 In Kraft seit
- 02. Aug. 2026 Vollständige Durchsetzungsbefugnisse gelten
- Anbieter ohne Niederlassung in der Union haben vor dem Inverkehrbringen eines GPAI-Modells schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen (Art. 54(1)).
- Es ist sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte die Erfüllung der technischen Dokumentation und der Pflichten des Art. 53 prüft, die technische Dokumentation zehn Jahre verwahrt und dem KI-Büro auf Anfrage Konformitätsnachweise vorlegt (Art. 54(2) und (3)).
- Die Open-Source-Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur, wenn das Modell frei lizenziert und nicht als systemisch riskant eingestuft ist.
- Zu beachten ist, dass der Bevollmächtigte das Mandat beenden kann, wenn er von einem Verstoß des Anbieters ausgeht, und das KI-Büro unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten muss.
- Schriftliches Mandat
- Beim Bevollmächtigten geführtes Zehnjahresarchiv der technischen Dokumentation
Der Bevollmächtigte für GPAI-Modelle nach Art. 54 wird häufig mit dem Bevollmächtigten für Hochrisiko-Systeme nach Art. 22 verwechselt. Ein einzelnes Unternehmen kann beide Rollen getrennt besetzen müssen, mit unterschiedlichen Mandaten und unterschiedlichen Dokumentationspflichten.
Ungeklärt: Die genaue Absatznummerierung der Open-Source-Ausnahme von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht mit präzisen Fundstellen bestätigt; vor der Zitierung einer bestimmten Untergliederung ist der EUR-Lex-Originaltext zu prüfen.
Was Behörden zu Art. 54 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 54
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
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