Art. 53

Artikel 53: Pflichten der GPAI-Anbieter

Artikel 53 legt die Grundpflichten jedes Anbieters eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck fest: technische Dokumentation nach Anhang XI vorhalten, nachgelagerten Anbietern Informationen nach Anhang XII bereitstellen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts betreiben und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach der Vorlage der Kommission veröffentlichen. Anbieter quelloffener Modelle sind von der Dokumentations- und Informationspflicht befreit, nicht aber von der Urheberrechtsstrategie und der Zusammenfassung der Trainingsdaten; sämtliche Ausnahmen entfallen, sobald ein Modell als systemisch riskant eingestuft wird.

GPAI-Anbieter GPAI
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Quelloffene GPAI-Modelle werden häufig für vollständig von Art. 53 befreit gehalten. Sie bleiben an die Urheberrechtsstrategie und die Zusammenfassung der Trainingsdaten gebunden und verlieren jede Ausnahme in dem Moment, in dem das Modell als systemisch riskant eingestuft wird.

Ungeklärt: Die genaue Versionsbezeichnung der am 24. Juli 2025 veröffentlichten Vorlage der Kommission für die Zusammenfassung der Trainingsdaten wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht geprüft.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 53 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.