Art. 17

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 17 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-Systemen, ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einzurichten, das Strategie, Entwurfskontrolle, Prüfung, Datenverwaltung, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Verfahren zur Meldung von Vorfällen abdeckt. Der Digital-Omnibus ergänzt eine ausdrückliche Verhältnismäßigkeitsregel für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen, die eine vereinfachte Dokumentation erlaubt.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Ein Qualitätsmanagementsystem wird bisweilen mit einer vollständigen förmlichen Zertifizierung wie ISO 9001 gleichgesetzt. Artikel 17 legt eigene Mindestelemente fest und senkt seit dem Digital-Omnibus die Anforderungen für kleinere Unternehmen ausdrücklich ab.

Ungeklärt: Der genaue Umfang der Erleichterung für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen (welche Elemente des Qualitätsmanagementsystems in welchem Maß reduziert werden dürfen) wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht am EUR-Lex-Primärtext geprüft; beschrieben wird er nur in Sekundärquellen.

Aktuelle Veröffentlichungen

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Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.